Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Geltungsbereich
2.   Verbrauchergeschäfte
3.   Abweichende Bedingungen
4.   Zusagen von Mitarbeitern
5.   Kostenvoranschläge
6.   Geistiges Eigentum
7.   Offerte
8.   Annahme des Offertes
9.   Rücktritt
10. Stornogebühren
11. Preisänderungen
12. Vom Kunden beigestellte Waren
14. Reparaturen
15. Holzarten
16. Geringfügige Leistungsänderungen
17. Maßangaben durch den Kunden
18. Montage
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
20. Verkehr mit Behörden  und Dritten
21. Erfüllungsort
22. Versendung
23. Liefertermine; Annahmeverzug
24. Teillieferungen
25. Lieferverzug
26. Gefahrenübergang
27. Eigentumsvorbehalt
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
31. Zahlungsverweigerung
32. Zahlung
33. Mahnspesen
34. Verzugszinsen
35. Widmung  von Zahlungen
36. Terminverlust
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
38. Gewährleistung
39. Verschleißteile
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
42. Haftung für Schäden
43. Produkthaftung
44. Adressänderungen
45. Gerichtsstand
46. Holzschutz
47. Strohbauteile
48. weitere Bestimmungen
48. Salvatorische Klausel
49. Wartungsarbeiten

  1. Bauarbeiterkoordinationsgesetz
  2. Baustelle
  3. Bauführer

  1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Unternehmen Holzbau Franz Kreiseder GmbH und Kreiseder Business GmbH und dem Kunden.

  1. Verbrauchergeschäfte

Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KschG).

  1. Abweichende Bedingungen

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

  1. Zusagen von Mitarbeitern

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen

  1. Kostenvoranschläge

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich

  1. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls, auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG handelt, zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie sie bei Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25 Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt.

  1. Offerte

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.

  1. Annahme des Offertes

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

  1. Rücktritt

Für den Fall des berechtigten Rücktritts des Auftraggebers stehen unseren Unternehmen das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu.
Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers haben unsere Unternehmen das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen und es steht unseren Unternehmen das Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zu.
Zusätzlich hat der Auftraggeber in diesem Fall eine Stornogebühr in der Höhe von 10% der Vertragssumme an unsere Unternehmen zu bezahlen

  1. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden sind unsere Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.

Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KschG (Siehe Punkt9) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden zu bezahlen.

  1. Preisänderungen

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer.

Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation.

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Davon ausdrücklich umfasst sind auch Verzögerungen welcher Art immer aufgrund höherer Gewalt (Wetter, Krankheiten, Seuchen etc.), behördlicher Eingriffe wie Schließungen sowie wegen eines Ausfalles der Strom- und Wasserversorgung, selbst wenn diese nur in der Sphäre der AN auftreten oder deren Materialbezugsquellen treffen.

Sollten sich aufgrund behördlicher Auflagen Planänderungen ergeben, welche den bereits vereinbarten Leistungsumfang überschreiten, so werden diese Mehrleistungen gesondert verrechnet. Ebenso werden Pläne, welche auf Wunsch des Auftraggebers oder zur notwendigen Vorlage bei der Behörde neu gezeichnet bzw. geändert werden, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

  1. Vom Kunden beigestellte Waren

Unsere Unternehmen sind berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

  1. Reparaturen

Unsere Unternehmen haben dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unseren Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so haben unsere Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

  1. Holzarten

Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden. Holz ist ein natürlicher Rohstoff, daher können Farb-, Form- sowie Strukuränderungen auftreten. Ebenfalls kann es, vor allem im Außenbereich, zu geringfügiger Rissbildung kommen. Diese Änderungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.

  1. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

  1. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so haben unsere Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

  1. Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung sind unsere Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertrages und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventueller Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

  1. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen (z.B.Einreichpläne ) hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

  1. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unserer Unternehmen.

  1. Versendung

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unsere Unternehmen haben ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

  1. Liefertermine; Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

  1. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

  1. Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Liefertermin von unseren Unternehmen um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde unseren Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unseren Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

  1. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt. 23.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unserer Unternehmen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind unsere Unternehmen berechtigt, die in ihren Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

  1. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unserer Unternehmen untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unseren Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unsere Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

  1. Versicherung von Vorbehaltseigentum

Der Auftraggeber schließt zur Wertsicherung des Bauwerkes eine ausreichende Rohbauversicherung ab.
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Auftraggeber den Beginn des weiteren Ausbaues der Versicherung zu melden hat, da sonst im Schadensfall nur der Rohbau gedeckt ist.

Wenn der Auftraggeber oder von diesem direkt beauftragte Helfer auf der Baustelle mitarbeiten, können unsere Unternehmen für diese Personen und deren Leistungen keine Haftung übernehmen. Der Auftraggeber ist für die Sicherheitsausrüstung, für entsprechende Unfallversicherungen sowie für die Einhaltung der Vorschriften und die Eignung der Helfer verantwortlich.

 

  1. Zahlungsverweigerung

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw, nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bieten aber unsere Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigten gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

  1. Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die AN sind berechtigt, bereits bei Arbeitsbeginn und nach dem jeweiligen Baufortschritt Teilrechnungen zu legen. Diese sind sofort fällig, es sei denn, es ist auf den Teilrechnungen ausdrücklich eine andere Fälligkeit angegeben. Leistet der Kunde keine Zahlung, sind die AN berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Diesfalls haften sie nicht für allfällige Folgeschäden, wie z.B. Verzögerung bei Drittunternehmen. 

Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des Auftraggebers sind unsere Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern

  1. Mahnspesen

Die AN sind berechtigt, Informationen über die Bonität von Kunden einzuholen oder Leistungen ausschließlich nach Vorauskasse durchzuführen. Für den Fall, dass die Bezahlung nicht fristgerecht erfolgt, hat der Kunde die Mahnspesen von EUR 20,00 pro Mahnung, welche von den AN direkt ausgestellt werden, zu begleichen. Sollte trotz einmaliger Mahnung weiterhin keine Zahlung geleistet werden, hat der Kunde die Mahnspesen des von den Auftragnehmern beauftragten Rechtsanwalts laut AHK/RATG zu bezahlen und erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten zu diesem Zweck an den Rechtsanwalt übermittelt werden. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit zu bezahlen. Weiters behalten sich die Auftragnehmer vor, Nachlässe, die unter der Bedingung einer prompten Zahlung gewährt wurden, für den Fall des Verzuges für Verfallen zu erklären und auch darüber zu fakturieren. 

  1. Verzugszinsen

Bei –auch unverschuldetem- Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unseren Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno. Der Anspruch auf Mahnspesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus. (siehe Punkt 33.)

  1. Widmung  von Zahlungen

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33), dann auf Zinsen insbesondere gemäß Punkt 34) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

  1. Terminverlust

Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unsere Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht haben, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unsere Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

  1. Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unserer Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unseren Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unserer Unternehmen.

  1. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:

Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden. Die Kosten eines eventuell zu Rate gezogenen Sachverständigen trägt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, jeweils der Auftraggeber des Sachverständigen.

Unsere Unternehmen haben die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Regressansprüche nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen.

  1. Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

  1. Eigenschaften des Liefergegenstandes

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

  1. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

  1. Haftung für Schäden

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Bei Verbrauchergeschäften gilt es nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.

Bei allen anderen als Verbrauchergeschäften wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausgeschlossen und verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

  1. Produkthaftung

Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  1. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

  1. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen unserer Unternehmen gegen den Verbraucher nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen unsere Unternehmen gelten neben den im ersten Satz festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüberhinausgehenden gesetzlichen Gerichtsstände.

  1. Holzschutz

Der chemische Holzschutz ist lt. ÖNORM 3802 nicht erforderlich. Der konstruktive Holzschutz wird lt. ÖNORM B3804 „Holzschutz im Hochbau-Gebäude, errichtet aus vorgefertigten Holzbauteilen – Voraussetzungen für die Reduktion von chemischen Holzschutzmaßnahmen“, ausgeführt.

  1. Strohbauteile

Da für Strohbauten bzw. Strohfertigteile oder auch für das Material Stroh, keine Zulassungen, sowie Normen vorhanden sind, haften unsere Unternehmen für keine Reklamationen.

Für Informationen über die Eigenschaften, sowie der bestmöglichen Verwendung von Stroh, bietet Ihnen unser Betrieb gerne Empfehlungen.

  1. weitere Bestimmungen

Sollten in die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zimmerer“, in besonderen Fällen, nicht ausreichen, wird die ÖNORM B 2110 herangezogen.

  1. Salvatorische Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmerer“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

  1. Wartungsarbeiten

Allgemein notwendige Wartungsarbeiten für die von uns ausgeführten Arbeiten (Fenster, Gründach, Seilsicherung, Silikonfugen, Dachübersteigungen usw.) sind bauseits auszuführen. Es kann daher für Schäden aufgrund unzureichender Wartung und Pflege keine Haftung übernommen werden.

  1. Bauarbeiterkoordinationsgesetz

Lt. Bauarbeiterkoordinationsgesetz ist durch den Auftraggeber ein Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen.

  1. Baustelle

Unsere Arbeiten beginnen ab der feuchtigkeitsisolierten Fundament-, Decken- bzw.
Betonsockeloberkante. Die Auflagergenauigkeit beträgt ± 5 mm. Darüberhinausgehende Abweichungen können bei der Montage Mehrkosten verursachen, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Die sich aufgrund von Längenabweichungen der Unterkonstruktion (z.B. Keller, Fundamentplatte, bestehende Obergeschossdecke etc.) ergebenden ungleichen Sockelvorsprünge des Hauses bzw. der Aufstockung gelten als vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt und begründen keinen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch des Auftraggebers gegen unsere Unternehmen. Die dadurch eventuell zusätzlich erforderlichen Abdeckleisten und Anpassungen bei Stiegenabgängen, etc. werden laut tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet. Feuchtigkeitsabdichtungen aufgrund von Abbrucharbeiten (z.B. bei Aufstockungen) müssen gesondert beauftragt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Bauschäden.

Die Baugrube ist vom Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr bis zur Kellerwand bzw. bis zur Bodenplatte wieder mit Erdmaterial aufzufüllen, damit eine Gerüstung entsprechend standfest und standsicher aufgestellt werden kann.

Eine Zufahrt und auch die Stand- bzw. Lagerplätze müssen in geeigneter Form für das Kran- und Transportfahrzeug vorhanden sein.
Das Kranfahrzeug erreicht einen Radius von 25 m. Dieser Schwenkbereich darf nicht durch Freileitungen, Bäume oder durch andere Hindernisse beeinträchtigt werden. Die Kosten für etwaige Demontagearbeiten von diversen Hindernissen trägt der Auftraggeber.
Sollte aufgrund von örtlichen Gegebenheiten ein Kran mit einer Reichweite von mehr als 25 m notwendig sein, so werden die dadurch entstandenen Kosten zu Selbstkosten an den Auftraggeber weiterverrechnet.
Sind aufgrund von erschwerten Zufahrtsbedingungen Umladearbeiten oder Zusatzkosten erforderlich, so werden diese nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.

Baustrom (230V 16A und 400V 25A), Wasser, erforderliche Lager- und Zufahrtsmöglichkeiten, sowie die Möglichkeit der Benützung sanitärer Anlagen sind vom Auftraggeber sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs zu übernehmen.

Änderungen bzw. Lieferungen und Leistungen, die zusätzlich zum vereinbarten Auftrag erbracht werden und wurden, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern keine davon abweichende Vereinbarung schriftlich zwischen dem Auftraggeber und unseren Unternehmen getroffen wurden.

Wenn es aufgrund der Witterung oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers notwendig ist, eine Baustelle mit einer Plane großflächig abzudecken, dann werden die dafür notwendigen Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

Diverse Abbruch-, Baumeister- oder Gerüstarbeiten, soweit nicht im Auftrag enthalten, werden nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit unseren Unternehmen vor bzw. während der Montagearbeiten durch den Auftraggeber ausgeführt. Ebenso werden Streicharbeiten, soweit nicht im Auftrag enthalten, vom Auftraggeber durchgeführt

  1. Bauherrschaft

Die Bauführerschaft unserer Unternehmen gilt ausschließlich für den beauftragten Leistungsumfang. Wenn Arbeiten außerhalb des beauftragten Leistungsumfanges durchgeführt werden, ist der Auftraggeber verantwortlich, einen Bauführer zu beauftragen. Das gilt auch für alle Eigenleistungen